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Allgemeine Geschäftsbeziehungen (AGB)

1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen der WSW Spannwerkzeuge-Vertriebs GmbH (nachfolgend als „WSW“ bezeichnet)gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1.2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn WSW die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt oder wenn WSW Kundenbestellungen unterschreibt.
1.3. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von WSW gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, als auch sämtliche rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse im Sinne von § 311 Abs. 2 und 3 BGB, sowie die Nutzung unserer Internet-Angebote. Die AGB gelten demnach gleichermaßen für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
1.4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Vermögen.
1.5. Es gelten die Incoterms (ICC) in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten oder vertraglich anderes vereinbart wurde.

2. Angebote – Vertragsabschluss – Vertragsunterlagen
2.1. Unsere Angebote sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – unverbindlich und freibleibend.
2.2. Unsere Verkaufsangestellten und Handelsvertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen.
2.3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde entweder unser schriftliches verbindliches Angebot innerhalb der Angebotsfrist schriftlich angenommen hat oder WSW die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder durch Lieferung oder Rechnungserteilung angenommen hat.
2.4. In Prospekten und ähnlichem schriftlichen Material enthaltene Angaben (Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben) sind lediglich annähernde Angaben. Sie sind – vorbehaltlich anderslautender ausdrücklicher Vereinbarung - keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Beschaffenheitsgarantien.
2.5. In Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich WSW Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WSW weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als für den vereinbarten Zweck benutzt werden.

3. Preise – Preiserhöhung – Zahlungsbedingungen
3.1.Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, in EURO je Stück rein netto ab Werk und schließen Nebenkosten, wie Verpackung, Transport und Versicherungskosten nicht ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2. WSW behält sich vor, die Preise, die auf Material- und Lohnkosten, Auslandswährungskosten, Zöllen und Steuerbelastungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beruhen, für den Fall, dass sich einzelne oder alle diese Kosten in der Zeit zwischen Vertragsabschluss einerseits und Lieferung oder Leistung andererseits erhöhen, entsprechend der Erhöhung anzupassen.
3.3. Soweit in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt ist, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Zahlungen sind kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten von WSW zu leisten.
3.4. Angebotene Wechsel und Schecks nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist und dann nur zahlungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag einschließlich Kosten und Diskontspesen WSW unwiderruflich gutgeschrieben ist und WSW über den Gegenwert verfügen kann.

4.   Zahlungsverzug
4.1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist WSW berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt WSW vorbehalten.
4.2. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 14 Tage in Verzug oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden, werden die gesamten Forderungen von WSW gegen den Kunden sofort und ohne Rücksicht auf etwa gewährte Zahlungsziele und ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaiger angenommener indossabler Papiere fällig

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
5.1. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WSW anerkannt sind.
5.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


6. Lieferung, Teillieferung, Lieferzeit
6.1. Unsere Lieferzeitangaben sind nicht als Fixtermine nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB zu verstehen. Wenn WSW die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erbringt, gewährt uns der Kunde eine Nachfrist von 3 Wochen. Der Kunde kann uns nur dann eine kürzere Nachfrist setzen, wenn Umstände vorliegen, die eine Nachfrist von 3 Wochen für den Kunden unzumutbar machen und die für uns bei Vertragsschluss erkennbar waren. Allein der Umstand, dass die Vertragsparteien einen verbindlichen Lieferzeitpunkt vereinbart haben, genügt dafür nicht. Erst nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde Rechte aus der Verzögerung herleiten.
6.2. Die Einhaltung der vereinbarten Frist für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Freigaben, insbesondere auch von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wenn diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind, verlängert sich die Frist angemessen, es sei denn, WSW hat die Verzögerung zu vertreten.
6.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf versandt worden ist.
6.4. Teillieferungen sind, soweit dem Kunden zumutbar, zulässig. WSW ist berechtigt, solche Teillieferungen in Rechnung zu stellen.
 
7.  Lieferbehinderung, Selbstbelieferungsvorbehalt
7.1. Unvorhergesehene Ereignisse, die WSW nicht zu vertreten hat, z.B. Betriebssperrungen, Streik, Aussperrung (auch bei Lieferanten von WSW), oder ähnliche Ereignisse z.B. Aufruhr, Mobilmachungen oder Krieg, verlängern die Lieferfrist angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten.
7.2. Sollte es aufgrund derartiger Ereignisse nicht möglich sein, die Lieferung oder Leistung innerhalb von 3 Monaten zu erbringen, steht dem Kunden und WSW das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
7.3. WSW wird von seiner Liefer- und Leistungsverpflichtung frei, wenn WSW unverschuldet selbst und nicht rechtzeitig mit der richtigen zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware ordnungsgemäß beliefert wird.


8. Gefahrübergang
8.1. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Produkte geht auf den Kunden über, sobald die Produkte ihm oder der zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person übergeben wurden, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes und zwar auch dann, wenn WSW die Auslieferung übernommen hat, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn WSW noch andere Leistungen übernommen hat.
8.2. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die WSW nicht zu vertreten hat oder aufgrund eines Verhaltens des Kunden, geht die Gefahr mit der Mitteilung von WSW über die Transportbereitschaft an den Kunden auf diesen über.
8.3. WSW ist zum Abschluss einer Transportversicherung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden.
8.4. Sofern der Kunde nicht schriftlich eine Versandanweisung erteilt hat, bestimmt WSW das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.
8.5. Bei Beschädigung oder Verlust der Produkte auf dem Transport hat der Besteller beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
 
9. Abnahmeverpflichtung – Nichterfüllung
9.1. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, können wir - nachdem wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben – vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
9.2. Als Schadensersatz kann WSW 15% des vereinbarten Preises ohne Nachweis fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt WSW vorbehalten.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und WSW im Eigentum von WSW. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Lieferungen bezahlt worden ist.
10.2. Der Kunde darf die Produkte, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeiten, verbinden und vermischen, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Produkte erfolgt stets für WSW als Hersteller, ohne dass für WSW daraus Verpflichtungen entstehen. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache anteilsmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Erzeugnisse auf WSW übergeht. Der Besteller verwahrt die in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Gegenstände unentgeltlich für WSW.
10.3. Der Besteller darf die Produkte, an denen WSW sich das Eigentum vorbehalten hat oder an denen WSW Miteigentum zusteht (Vorbehaltsware), im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges veräußern, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware, tritt er WSW jetzt schon bis zur Tilgung aller Forderungen von WSW die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. WSW kann verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und WSW alle Auskünfte erteilt und Unterlagen übergibt, die zum Einzug nötig sind.
10.4. Der Kunde darf, die von WSW abgetretenen Forderungen einziehen, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, tritt der Kunde jetzt schon seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. aus dem anerkannten Saldo ab und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware enthalten sind. Steht WSW an den veräußerten Produkten nur Miteigentum zu, gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes des Miteigentums von WSW. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
10.5. Der Kunde hat WSW sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen WSW Rechte zustehen, von Dritten gepfändet oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die notwendigen Unterlagen beizufügen. Kosten die der WSW durch solche Vorfälle entstehen, hat der Kunde zu erstatten.
 
11. Sachmängelansprüche, Beanstandungen, Rügefristen
11.1. soweit wir für Sachmängel haften, ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, nach unserer Wahl durch Beseitigung des Sachmangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache.
11.2. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang.
11.3. Beanstandungen müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln des Kunden setzt außerdem voraus, dass er den kraft Gesetz geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Transportschäden ist vom Besteller sofort die entsprechende Tatbestandsaufnahme anfertigen zu lassen und an uns zu übersenden.
11.4. Keine Mangelansprüche bestehen bei nachteiligen Folgen, die aus natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Pflege, unsachgemäßer Lagerung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Nichtbeachtung unserer Verarbeitungs- und Verwendungshinweise resultieren. Dies gilt ebenfalls für Mängel, die Folge von Änderungen des Liefergegenstandes sind, die der Kunde ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen hat.
11.5. Zur Erfüllung von Mängelansprüchen sind wir so lange nicht verpflichtet, als der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Höhe eines Betrages im Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert des Liefergegenstandes übersteigt.
11.6. Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 13 geltend machen.

12. Rechtsmängel
12.1. WSW ist verpflichtet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Lieferungen und Leistungen lediglich im Land des Lieferortes frei von Rechtsmängeln, insbesondere frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen.
12.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns sofort schriftlich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Rechtsmängel, insbesondere die Verletzung von Patenten, Warenzeichen, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten geltend gemacht werden oder er von einer Verletzung von Schutzrechten Kenntnis erlangt.
12.3. Zunächst ist WSW Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. WSW ist nach seiner Wahl berechtigt, auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen und Leistungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken oder sie so zu verändern oder auszutauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt und dennoch die vereinbarten Spezifikationen eingehalten werden. Ist dies WSW nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Die Verpflichtung von WSW zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziff. 13.
12.4. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von WSW bestehen nur, soweit der Kunde
  • WSW unverzüglich schriftlich über die Rechtsverletzung verständigt und WSW ermöglicht, die Abwehr des Anspruchs selbst zu übernehmen, so dass WSW alle Entscheidungen darüber treffen und ausführen kann, wie der Anspruch und die daraus folgenden Verfahren abgewehrt werden sollen, insbesondere auch die Entscheidung über Auswahl und Bestellung aller Rechtsberater und Sachverständigen,
  • die Abwehr des Anspruchs nicht durch irgendein Zugeständnis, eine Erklärung oder ein Verhalten, sei es eine Handlung oder eine Unterlassung, präjudiziert und keine eigene Korrespondenz über den Anspruch führt.
12.5. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat oder der Rechtsmangel auf einer Anweisung des Kunden beruht oder die Rechtsverletzung dadurch verursacht wird, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
12.6. Weitergehende und andere als die in dieser Bestimmung geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

13. Schadensersatzhaftungsbeschränkung und –begrenzung
13.1. WSW haftet auf Schadensersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend Schadensersatz genannt) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.2. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund von uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
13.3. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
13.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. Nutzungsbestimmungen („Website“), Anwendungsbereich, Leistungen
14.1. Eine Nutzung einer von der WSW angebotenen Web-Seite (im Folgenden: "WSW-Website") ist ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen zulässig. Diese allgemeinen Nutzungsbedingungen können im Einzelfall durch weitere Bedingungen, z.B. für den Erwerb von Produkten und/oder Dienstleistungen, ergänzt, modifiziert oder ersetzt werden. Mit Log-in, oder, falls ein gesonderter Log-in nicht erforderlich sein sollte, durch Aufnahme der Nutzung wird die Geltung dieser Nutzungsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung akzeptiert.
14.2. Bei Webangeboten, die sich an Unternehmen oder öffentliche Körperschaften richten, wird das jeweilige Unternehmen oder die Körperschaft durch den Nutzer vertreten und muss sich dessen Handeln und Wissen zurechnen lassen.
14.3. Die WSW hält auf der WSW-Website bestimmte Informationen und ggf. Dokumentationen zum Abruf oder Herunterladen bereit.
14.4. Die WSW ist berechtigt, jederzeit den Betrieb der WSW-Website ganz oder teilweise einzustellen. Aufgrund der Beschaffenheit des Internets und von Computersystemen übernimmt die WSW keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit der WSW-Website.
14.5. Einige Seiten können passwortgeschützt sein. Der Zugang zu diesen Seiten ist im Interesse der Sicherheit des Geschäftsverkehrs nur registrierten Nutzern möglich. Auf eine Registrierung durch die WSW besteht kein Anspruch. Die WSW behält sich insbesondere vor, auch bisher frei zugängliche Webseiten einer Registrierungspflicht zu unterwerfen und ist jederzeit berechtigt, die Zugangsberechtigung durch Sperrung der Zugangsdaten zu widerrufen, ohne dass es der Angabe von Gründen bedarf.


15. Nutzungsrechte an Informationen und Dokumentationen, Nutzungsverhalten
15.1. Die Nutzung der auf der WSW-Website zur Verfügung gestellten Informationen, Grafiken und Dokumentationen unterliegt diesen Bedingungen. Die WSW räumt dem Nutzer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die auf der WSW-Website überlassenen Informationen und Dokumentationen in dem Umfang zu nutzen, wie es dem mit der Bereitstellung und Überlassung durch die WSW verfolgten Zweck entspricht.
15.2. Weder Informationen noch Dokumentationen dürfen vom Nutzer zu irgendeiner Zeit an Dritte vertrieben, vermietet oder in sonstiger Weise überlassen werden.
15.3. Die Informationen, Bilder und die Dokumentationen sind sowohl durch Urheberrechtsgesetze als auch internationale Urheberrechtsverträge sowie durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Der Nutzer wird diese Rechte beachten.
15.4. Der Nutzer darf bei Nutzung der WSW-Website nicht mit seinem Nutzungsverhalten gegen die guten Sitten verstoßen;gewerbliche Schutz- und Urheberrechte oder sonstige Eigentumsrechte verletzen; Inhalte mit Viren, sog. Trojanischen Pferden oder sonstige Programmierungen, die Software beschädigen können, übermitteln; Hyperlinks oder Inhalte eingeben, speichern oder senden, zu denen er nicht befugt ist, insbesondere wenn diese Hyperlinks oder Inhalte gegen Geheimhaltungsverpflichtungen verstoßen oder rechtswidrig sind; oder Werbung oder unaufgeforderte E-Mails (sogenannten "Spam") oder unzutreffende Warnungen vor Viren, Fehlfunktionen und dergleichen verbreiten oder zur Teilnahme an Gewinnspielen, Schneeballsystemen, Kettenbrief-, Pyramidenspiel- und vergleichbaren Aktionen auffordern.
15.5. Die WSW darf den Zugang zu der WSW-Website jederzeit sperren, insbesondere wenn der Nutzer gegen seine Pflichten aus diesen Bedingungen verstößt.

16. Hyperlinks, Viren
16.1. Die WSW-Website kann Hyperlinks auf Webseiten Dritter enthalten. Die WSW übernimmt für die Inhalte dieser Webseiten weder eine Verantwortung noch macht die WSW sich diese Webseiten und ihre Inhalte zu eigen, da die WSW die verlinkten Informationen nicht kontrolliert und für die dort bereit gehaltenen Inhalte und Informationen auch nicht verantwortlich ist. Deren Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko des Nutzers.
16.2. Obgleich sich die WSW stets bemüht, die WSW-Website virenfrei zu halten, garantiert die WSW keine Virenfreiheit. Vor dem Herunterladen von Informationen, Grafiken und Dokumentationen wird der Nutzer zum eigenen Schutz sowie zur Verhinderung von Viren auf der WSW-Website für angemessene Sicherheitsvorrichtungen und Virenscanner sorgen.
 

17. Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen
17.1. Bestimmte Handlungen der WSW fallen unter Ausfuhrkontrollvorschriften und -gesetze, insbesondere solche der UN, der EU und der USA ("Exportkontrollvorschriften"), welche die Ausfuhr oder die Verbreitung bestimmter Produkte oder Technologien in bestimmte Länder verbieten. Jegliche Verpflichtung der WSW zum Export, Re-Export oder Transfer von Produkten sowie technische Unterstützung, Training, Investition, finanzielle Unterstützung, Finanzierung oder Broking ist vorbehaltlich derartiger Exportkontrollvorschriften. Gegebenenfalls werden solche Exportkontrollvorschriften die Lizenzerteilung und Lieferung von Produkten und Technologien durch Personen bedingen, die der Gerichtsbarkeit der für Exportkontrollvorschriften zuständigen Behörden unterliegen.
17.2. Ist eine gesetzliche Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung von einer Regierung und/oder einer staatlichen Behörde Voraussetzung für die Lieferung, Leistungserbringung oder Dokumentation oder sind sie anderweitig beschränkt oder verboten aufgrund von gesetzlichen Einfuhr – oder Ausfuhrregelungen, ist die WSW berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und den Anspruch des Geschäftspartners auf die Leistungen so lange auszusetzen und zurückzuhalten, bis die Genehmigung erteilt oder die Beschränkung bzw. das Verbot aufgehoben ist. Die WSW ist in diesem Fall auch berechtigt, den Vertrag zu kündigen bzw. zurückzutreten, ohne deswegen dem Geschäftspartner oder Endkunden gegenüber zu haften.
17.3. Der Geschäftspartner gewährleistet, dass er alle Einschränkungen der Exportkontrollvorschriften oder Auflagen in Genehmigungen in Bezug auf den Export, den Re-Export und den Transfer beachten wird.
17.4. Der Geschäftspartner hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass kein Kunde, Geschäftspartner oder Endnutzer gegen Exportkontrollvorschriften verstößt. Der Geschäftspartner wird der WSW von jeglichen direkten, indirekten Schäden, Verlusten und Kosten (inklusive Rechtsverfolgungskosten) und Geldstrafen sowie -bußen und jegliche sonstige Haftung freistellen, die aus einem Verstoß des Geschäftspartners oder seiner Kunden mit den Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen entstehen. Der Geschäftspartner erkennt an, dass die Verpflichtungen aus diesem Vertrag über eine Beendigung vertraglicher Abreden, unter denen Produkte oder Technologien geliefert werden, hinaus gelten.
17.5. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Vertrag und sonstigen vertraglichen Abreden geht dieser Vertrag vor.
 
18. Verhaltensrichtlinien / „Compliance“
18.1. Umwelt: Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die für beide Seiten geltenden nationalen und internationalen Umweltgesetze, -regelungen und -standards einzuhalten und die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden.
18.2. Vergütung und Arbeitszeiten: Die WSW und deren Geschäftspartner verpflichten sich, die jeweils geltende nationale Gesetzgebung zur Arbeitszeit einhalten und dass die Mitarbeiter der Geschäftspartner eine Vergütung erhalten, die im Einklang mit den jeweils geltenden nationalen Gesetzen steht, insbesondere die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnvereinbarung (MiLoG) anwenden.
18.3. Kinder- und Zwangsarbeit: Die WSW erwartet, dass seine Geschäftspartner jegliche Art von Kinder- und Zwangsarbeit in ihren Unternehmen verbieten und unterlassen.
18.4. Konfliktmineralien: Unser Geschäftspartner verwendet für die Herstellung der zu liefernden Produkte keine Konfliktmineralien im Sinne der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank-Acts und bezieht von seinen Lieferanten nur Produkte, die keine solchen Konfliktmineralien enthalten.
18.5. Geldwäsche: Die Geschäftspartner verpflichten sich, die einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen zur Geldwäscheprävention einzuhalten und sich nicht an Geldwäscheaktivitäten zu beteiligen.
18.6. Verbot von Korruption und Bestechung: Die WSW erwartet, dass seine Geschäftspartner Korruption nicht tolerieren und in ihren Unternehmen die Einhaltung der Konventionen der Vereinten Nationen (UN) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Korruption und der einschlägigen Anti-Korruptionsgesetze sicherstellen.
18.7. Freier Wettbewerb: Die WSW erwartet, dass seine Geschäftspartner sich im Wettbewerb fair verhalten und die geltenden Kartellgesetze beachten. Lieferanten beteiligen sich weder an kartellrechtswidrigen Absprachen mit Wettbewerbern noch nutzen sie eine möglicherweise vorhandene marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus.
18.8. Für den Fall, dass sich ein Geschäftspartner wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
 
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
19.1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Uhingen.
19.2. Für die Auslegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich, auch wenn Übersetzungen dieser AGB dem Geschäftspartner zur Verfügung gestellt wurden und oder von den Parteien unterzeichnet werden.
19.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden, auch aus Schecks oder Wechseln, ist Göppingen.
19.4. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich des materiellen Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
 
20. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Geschäftspartners werden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts behandelt. Die WSW ist die verantwortliche Stelle. Die WSW wird personenbezogene Daten, insbesondere Adress- und Bestelldaten, zum Zwecke der Geschäftsabwicklung speichern und verarbeiten. Es werden nur solche Daten gespeichert und verarbeitet, die zur Verfolgung des Zwecks erforderlich sind. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 BDSG.


Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, eines Gesetzes oder einer staatlichen Verfügung nicht durchsetzbar, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtskräftig für unwirksam oder undurchsetzbar erklärt, entfällt sie als Teil dieser Verkaufsbedingungen. Die übrigen Bestimmungen bleiben jedoch voll wirksam. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine zulässige Bestimmung ersetzt, die den ursprünglichen Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
Wird ein Anspruch nicht oder verspätet geltend gemacht, so gilt dies nicht als Verzicht auf diesen Anspruch. Wird ein Anspruch einmal oder nur teilweise geltend gemacht, wird die weitere Geltendmachung des Anspruchs oder eines anderen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs nicht dadurch ausgeschlossen.

 
AGB Stand: 16. Dezember 2015

Compliance

Integrität, Recht und gemeinsame Verantwortung
Umwelt
Umwelt: Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die für beide Seiten geltenden nationalen und internationalen Umweltgesetze, -regelungen und -standards einzuhalten und die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden.
Vergütung und Arbeitszeiten
Die WSW und deren Geschäftspartner verpflichten sich, die jeweils geltende nationale Gesetzgebung zur Arbeitszeit einhalten und dass die Mitarbeiter der Geschäftspartner eine Vergütung erhalten, die im Einklang mit den jeweils geltenden nationalen Gesetzen steht, insbesondere die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnvereinbarung (MiLoG) anwenden.
Kinder- und Zwangsarbeit
Die WSW erwartet, dass seine Geschäftspartner jegliche Art von Kinder- und Zwangsarbeit in ihren Unternehmen verbieten und unterlassen.
Konfliktmineralien
Unser Geschäftspartner verwendet für die Herstellung der zu liefernden Produkte keine Konfliktmineralien im Sinne der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank-Acts und bezieht von seinen Lieferanten nur Produkte, die keine solchen Konfliktmineralien enthalten.


Geldwäsche
Die Geschäftspartner verpflichten sich, die einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen zur Geldwäscheprävention einzuhalten und sich nicht an Geldwäscheaktivitäten zu beteiligen.
Verbot von Korruption und Bestechung
Die WSW erwartet, dass seine Geschäftspartner Korruption nicht tolerieren und in ihren Unternehmen die Einhaltung der Konventionen der Vereinten Nationen (UN) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Korruption und der einschlägigen Anti-Korruptionsgesetze sicherstellen.
Freier Wettbewerb
Die WSW erwartet, dass seine Geschäftspartner sich im Wettbewerb fair verhalten und die geltenden Kartellgesetze beachten. Lieferanten beteiligen sich weder an kartellrechtswidrigen Absprachen mit Wettbewerbern noch nutzen sie eine möglicherweise vorhandene marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus.


Für den Fall, dass sich ein Geschäftspartner wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

Verhaltensgrundsätze Standards für Mitarbeitende

Corporate Compliance
Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten

Allgemeine Einkaufsbedinungen (AEB)

1. Geltungsbereich
1.1. Der Auftragnehmer anerkennt mit Annahme des Auftrages die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Unser Stillschweigen gegenüber anders lautenden Bedingungen des Auftragnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt die Annahme der Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers kein konkludentes Einverständnis mit dessen Geschäftsbedingungen dar.
 
1.2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte der WSW Spannwerkzeuge-Vertriebs GmbH mit dem Lieferanten.


 
2. Bestellung
2.1. Nur schriftlich erteilte oder schriftlich von uns bestätigte Aufträge sind für uns bindend. Änderungen, Nebenabreden, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch unseren Einkauf, mit dem der gesamte Schriftwechsel unter Angabe aller vollständigen Bestelldaten zu führen ist.
 
2.2. Bestandteil bzw. Grundlage der einzelnen Bezugsverträge sind die Angaben des von uns erteilten Auftrages nebst dazugehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, technische Lieferbedingungen, Bauvorschriften, Materialvorschriften usw., sowie die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften. Leistungs- oder sonstige Angaben über technische, physikalische, chemische, mechanische oder sonstige Merkmale und DIN-, VDE- oder sonstige erwähnte überbetriebliche Normen gelten als Eigenschaftszusicherungen.
 
2.3. Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Bestelldatum bestätigt, sind wir zum Widerruf berechtigt.


 
3. Lieferung, Lieferzeit, Lieferbehinderung
3.1. Mit Serienlieferungen darf erst begonnen werden, wenn wir die Muster schriftlich akzeptiert haben. In diesem sowie in sonstigen Fällen, in denen die Auftragserteilung, Auslieferung, usw. von der Genehmigung von Mustern abhängt, liegt ein Kauf auf Probe vor.
 
3.2. Jede vom Auftragnehmer nach der Auftragserteilung gegenüber genehmigten Mustern beabsichtigte Änderung hat er uns unter Beifügung von neuen Mustern mitzuteilen. Diese bedürfen unserer schriftlichen Einwilligung und Freigabe. Entsprechendes gilt bei Abweichungen von Freigabeprotokollen.
 
3.3. Liefertermine sind verbindlich. Sämtliche Leistungen müssen zum vorgeschriebenen Termin an den von uns festgelegten Bestimmungsort erbracht sein. Bei Verzug des Auftragnehmers stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
 
3.4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen und ähnliche unvorhersehbare Hindernisse auf Seiten des Auftragnehmers hat dieser uns unverzüglich mitzuteilen. Treten derartige unvorhersehbare Hindernisse bei uns oder unserem Kunden auf und führen zu Störungen unserer Fertigung oder der unserer Kunden, sind wir für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von einer Abnahme- oder Schadenersatzpflicht befreit.
 
3.5. Werden die von uns vorgegebenen Verpackungs- bzw. Versandvorschriften sowie die gesetzlichen Rücknahmeverpflichtungen im Verpackungsbereich nicht beachtet, sind wir berechtigt, die Annahme der Ware abzulehnen.
 
3.6. Soweit der Preis nicht einschließlich Verpackung vereinbart wurde, darf diese nur zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Wieder verwendbare, berechnete Verpackung wird franko an den Lieferanten zurückgegeben und ist zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Sonstiges Verpackungsmaterial wie Holzwolle, Papier usw. darf nicht berechnet werden.
 
3.7. Allen Sendungen sind Lieferscheine beizufügen, aus denen sich alle Einzelteile der Sendungen sowie die Maße, Gewichte und unsere Bestelldaten ergeben.


 
4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
4.1. Rechnungen sind mit unseren Bestell-, Artikel-, sowie den Lieferscheinnummern, der Lieferantennummer des Auftragnehmers und unserer Kostenstelle zu versehen.
 
4.2. Zahlung erfolgt nach der Warenübernahme und dem ordnungsgemäßen Rechnungseingang nach unserer Wahl innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Abzug von 3 % Skonto oder spätestens nach 30 Arbeitstagen netto. Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung sowie unserer Rechte aus mangelhafter Lieferung, auch wenn dies bei unserer Zahlung nicht ausdrücklich vermerkt ist. Soweit bei Fälligkeit Mängelrügen bereits bekannt sind, sind wir berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten.
 
4.3. Wir sind berechtigt, mit eigenen Forderungen und den Forderungen der mit uns verbundenen Unternehmen aufzurechnen.
 
4.4. Lieferanten, die beabsichtigen, Forderungen uns gegenüber im Factoring Verfahren einzuziehen, haben dies bereits bei ihrem Angebot anzuzeigen.


 
5. Rechtsmängel
5.1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware frei von Rechten Dritter ist. Mit Annahme des Auftrages verpflichtet er sich, uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderungen freizustellen. Dies umfasst insbesondere Prozesskosten, Schadenersatzleistungen sowie Kosten für anfallende Umbau- oder Umkonstruktionsarbeiten.


 
6. Sachmängelansprüche, Beanstandungen, Rügefristen
6.1. Durch die Bestätigung des Wareneingangs werden qualitative oder quantitative Beanstandungen, die nach Wareneingang festgestellt werden, nicht ausgeschlossen. Die Festlegung von Abnahmebedingungen und ihre Erfüllung lässt die Gewährleistungshaftung unberührt. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.
 
6.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate nach Gefahrenübergang.
 
6.3. Bei begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
 
-           die mangelhafte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen; für die Ersatzlieferung gilt hinsichtlich der Gewährleistung das Gleiche wie für die ursprüngliche Lieferung;
 
-           den gerügten Mangel nach Benachrichtigung des Lieferanten auf dessen Kosten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, wenn der Auftragsnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist;
 
-           eine Angemessene Minderung des Preises zu verlangen oder
 
-           von dem betreffenden Auftrag hinsichtlich des noch nicht gelieferten Auftragsumfanges ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ersatzansprüche entstehen.
 
6.4. Im Übrigen haftet der Lieferant für sämtliche aufgrund der mangelhaften Ware mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden. Wird aufgrund mangelhafter Lieferungen eine stückweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Waren erforderlich, trägt der Lieferant die dabei entstandenen Kosten.


 
7. Eigentumsvorbehalt, Geheimhaltung
7.1. Unterlagen bzw. Fertigungsmittel aller Art, wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Vorschriften rechnerischer Art usw., die wir dem Lieferanten zu Verfügung stellen oder die wir dem Lieferanten bezahlen, bleiben unser Eigentum. Im Falle einer Beschädigung, der Vernichtung oder des Untergangs sind wir über diesen Sachverhalt unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Diese Unterlagen dürfen ebenso wenig wie die danach bzw. damit hergestellten Waren an Dritte weitergegeben noch für eigene Zwecke des Lieferanten benutzt werden. Sie sind geheim zu halten und auf unsere Anforderung unverzüglich, ohne Zurückhalten von Kopien, Einzelstücken usw., in einwandfreiem Zustand zurückzugeben, spätestens aber, sobald der Auftrag abgewickelt ist bzw. feststeht, dass es zu einer Auftragserteilung nicht kommt.
 
7.2. Der Lieferant verpflichtet sich, die nach unseren Angaben, Zeichnungen, Modellen usw. angefertigten Halb- und Fertigfabrikate nicht an Dritte zu liefern, auch wenn es sich um von uns zurückgewiesene fehlerhafte Teile handelt.
 
7.3. Die zur Herstellung der unter 7.2. genannten Teile erforderlichen besonderen Einrichtungen dürfen Dritten nicht überlassen werden.
 
7.4. Für jeden Fall einer Verletzung der in Ziffer 7 geregelten Pflichten hat uns der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Bruttowertes des betreffenden Auftrages bzw. der mit den betreffenden Einrichtungen hergestellten Waren zu zahlen. Sofern eine Vertragsstrafe verlangt wird, sind auf diese vom Lieferanten zu leistenden Schadenersatzzahlungen anzurechnen. Wurden mehrere Aufträge erteilt, ist der Errechnung der Vertragsstrafe die gesamte Liefermenge zugrunde zu legen. Die Geltendmachung eines im Einzelfall entstandenen höheren Schadens behalten wir uns vor.
 
7.5. Die Werbung des Auftragnehmers mit unserem Firmennamen, insbesondere dessen Aufnahme in Referenzlisten, bedarf unserer Zustimmung.
 
8. Geltungsbereich
 
8.1. Wir haften nur für Schäden, die von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für die Haftung aus Vertrag, wegen unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. DieHaftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten jedoch nicht für eine etwaige weitergehende, zwingende, gesetzliche Haftung.
 
8.2. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auch bei leichter Fahrlässigkeit gehaftet, jedoch nicht in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen


 
9. Verhaltensrichtlinien / „Compliance“
9.1. Umwelt: Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die für beide Seiten geltenden nationalen und internationalen Umweltgesetze, -regelungen und -standards einzuhalten und die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden.
 
9.2.Vergütung und Arbeitszeiten: Die WSW und deren Geschäftspartner verpflichten sich, die jeweils geltende nationale Gesetzgebung zur Arbeitszeit einhalten und dass die Mitarbeiter der Geschäftspartner eine Vergütung erhalten, die im Einklang mit den jeweils geltenden nationalen Gesetzen steht, insbesondere die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnvereinbarung (MiLoG) anwenden.
 
9.3. Kinder- und Zwangsarbeit: Die WSW erwartet, dass seine Geschäftspartner jegliche Art von Kinder- und Zwangsarbeit in ihren Unternehmen verbieten und unterlassen.
 
9.4. Konfliktmineralien: Unser Geschäftspartner verwendet für die Herstellung der zu liefernden Produkte keine Konfliktmineralien im Sinne der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank-Acts und bezieht von seinen Lieferanten nur Produkte, die keine solchen Konfliktmineralien enthalten.
 
9.5. Geldwäsche: Die Geschäftspartner verpflichten sich, die einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen zurGeldwäscheprävention einzuhalten und sich nicht an Geldwäscheaktivitäten zu beteiligen.
 
9.6. Verbot von Korruption und Bestechung: Die WSW erwartet, dass seine Geschäftspartner Korruption nicht tolerieren und in ihren Unternehmen die Einhaltung der Konventionen der Vereinten Nationen (UN) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Korruption und der einschlägigen Anti-Korruptionsgesetze sicherstellen.
 
9.7. Freier Wettbewerb: Die WSW erwartet, dass seine Geschäftspartner sich im Wettbewerb fair verhalten und die geltenden Kartellgesetze beachten. Lieferanten beteiligen sich weder an kartellrechtswidrigen Absprachen mit Wettbewerbern noch nutzen sie eine möglicherweise vorhandene marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus.
 
9.8. Für den Fall, dass sich ein Geschäftspartner wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.


 
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
10.1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Uhingen.
 
10.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Auftragnehmer, auch aus Schecks oder Wechseln,ist Göppingen.
 
10.3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich des materiellen Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen. Die Anwendung der Einheitlichen Haager Kaufgesetze sowie das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.
 
10.4. Für die Auslegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich, auch wenn Übersetzungen dieser AGB dem Geschäftspartner zur Verfügung gestellt wurden und oder von den Parteien unterzeichnet werden.
 
10.5. Die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Geschäftsvorfällen stehenden Angaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei uns und uns verbundenen Unternehmen verarbeitet.


 
Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, eines Gesetzes oder einer staatlichen Verfügung nicht durchsetzbar, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtskräftig für unwirksam oder undurchsetzbar erklärt, entfällt sie als Teil dieser Verkaufsbedingungen. Die übrigen Bestimmungen bleiben jedoch voll wirksam. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine zulässige Bestimmung ersetzt, die den ursprünglichen Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
 
Wird ein Anspruch nicht oder verspätet geltend gemacht, so gilt dies nicht als Verzicht auf diesen Anspruch. Wird ein Anspruch einmal oder nur teilweise geltend gemacht, wird die weitere Geltendmachung des Anspruchs oder eines anderen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs nicht dadurch ausgeschlossen.

 
 
AEB Stand: Dezember 2015


Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten

Supplier Sustainability Standards
Unsere gemeinsame Verantwortung
Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten
Präambel
Die WSW Spannwerkzeuge Vertriebs GmbH (nachfolgend WSW), Maybachstr. 1, 73066 Uhingen, ist ein weltweit tätiges Handelsunternehmen.
Personell, logistisch und administrativ in die Umgebung der Firma EWS Weigele GmbH & Co. KG integriert und organisiert sich in einem gemeinsamen Managementsystem. Die WSW ist den gemeinsamen CORPORATE COMPLIANCE Grundsätzen der EWS Weigele GmbH & Co. KG und den angeschlossenen Unternehmungen der EWS Group verpflichtet.

Die vorliegenden, weltweit gültigen Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten formulieren die Anforderungen an alle produzierenden Lieferanten als auch an alle Dienstleister der WSW zu den Themen:
Menschenrechte & Arbeitsstandards, Geschäftsethik & Compliance, Umweltschutz & Sicherheit
Die Inhalte sind aufgenommen in die Vertragsbedingungen mit unseren Lieferanten. Unternehmen sind aufgefordert, diese Anforderungen an ihre Mitarbeiter sowie an die eigenen Lieferanten weiterzugeben und die Einhaltung sicherzustellen.
Darüber hinaus erwartet die WSW, dass sich Geschäftspartner an alle geltenden Regeln und Gesetze halten. Bezugsrahmen sind die Erklärung der Menschenrechte, sowie der Global Compact der Vereinten Nationen, die Leitsätze für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) und die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
Die WSW behält sich vor, deren Einhaltung zu überprüfen und bei Verstößen Konsequenzen zu ziehen.

Für die WSW gelten in der eigenen betrieblichen Praxis dieselben Bestimmungen zu Arbeitsstandards, Geschäftsethik, Umweltschutz und Sicherheit. Diese sind umgesetzt im Verhaltenskodex und in den zugehörigen Richtlinien.

1. Menschenrechte und Arbeitsstandards
1.1 Einhaltung der Menschenrechte
Lieferanten sind aufgefordert, international anerkannte Menschenrechte zu respektieren und deren Einhaltung zu fördern. Bei allen Geschäftsaktivitäten im eigenen Einflussbereich sollen Lieferanten darauf hinwirken, dass sie selbst, ihre Geschäftspartner und ihre Zulieferer keine Menschenrechtsverletzungen begehen oder daran beteiligt sind.

1.2 Freie Wahl der Beschäftigung
 
Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unzulässig. Die Beschäftigten müssen die Freiheit haben, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen.

1.3 Ächtung von Kinderarbeit
 
In keiner Phase der Produktion oder Bearbeitung darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Lieferanten sind aufgefordert, sich mindestens an die ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie zum Verbot von Kinderarbeit zu halten. Kinder dürfen in ihrer Entwicklung nicht gehemmt werden und ihre Sicherheit und Gesundheit darf nicht beeinträchtigt werden.

1.4 Chancengleichheit/ Diskriminierungsverbot
 
Lieferanten sind verpflichtet, Chancengleichheit bei der Beschäftigung zu wahren und jegliche Diskriminierung zu unterlassen. Eine Benachteiligung von Mitarbeitern, beispielsweise aufgrund von Abstammung, Herkunft, Nationalität, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, politischer und gewerkschaftlicher Betätigung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter, Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft, darf nicht erfolgen.

1.5 Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
 
Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren. Es muss sichergestellt werden, dass sich Arbeitnehmer offen mit der Unternehmensleitung über die Arbeitsbedingungen austauschen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

1.6 Fairness bei Löhnen, Arbeitszeiten und Sozialleistungen
 
Vergütungen und Sozialleistungen müssen den Grundprinzipien hinsichtlich von Mindestlöhnen, geltender Überstundenregelungen und gesetzlicher Sozialleistungen entsprechen. Die Arbeitszeiten und arbeitsfreien Zeiten müssen mindestens den geltenden Gesetzen, den Branchenstandards oder den einschlägigen ILO-Konventionen entsprechen, je nachdem, welche Regelung strenger ist.

1.7 Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
 
Der Lieferant gewährleistet als Arbeitgeber Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mindestens im Rahmen der jeweils geltenden nationalen Bestimmungen und unterstützt eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung des Arbeitsumfeldes.

2. Geschäftsethik und Compliance
2.1 Einhaltung von Gesetzen
 
Bei allen Geschäftsaktivitäten und -beziehungen wird ein Höchstmaß an Integrität erwartet. Lieferanten sind aufgefordert, jede Form von Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Korruption, Vorteilsgewährung, Bestechung oder Bestechlichkeit zu unterlassen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle auf ihn sowie die Geschäftsbeziehung mit der WSW anwendbaren Gesetze und Regelungen einzuhalten.

2.2 Fairer Wettbewerb
 
Gesetze, die den Wettbewerb schützen und fördern, insbesondere die Kartellgesetze, müssen eingehalten werden. Unternehmen müssen den fairen Wettbewerb achten und sich an das Verbot der Absprachen mit Wettbewerbern und anderer Maßnahmen, die den freien Markt behindern, halten.

2.3 Vermeidung von Interessenkonflikten
 
Lieferanten sind aufgefordert, im Umgang mit Geschäftspartnern Entscheidungen ausschließlich auf sachlicher Basis zu treffen und sich nicht von persönlichen und eigenen finanziellen Interessen beeinflussen zu lassen.

2.4 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
 
Lieferanten sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

3. Umweltschutz und Sicherheit
 
3.1 Umweltverantwortung
 
Lieferanten müssen hinsichtlich der Umweltproblematik nach dem Vorsorgeprinzip verfahren, Initiativen zur Förderung von mehr Umweltverantwortung ergreifen und die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien fördern.  
 
3.2 Umweltfreundliche Produktion
 
In allen Phasen der Produktion muss ein optimaler Umweltschutz gewährleistet sein. Dazu gehört eine proaktive Vorgehensweise, um die Folgen von Unfällen, die sich negativ auf die Umwelt auswirken können, zu vermeiden oder zu minimieren. Besondere Bedeutung kommt dabei der Anwendung und Weiterentwicklung energie- und wassersparender Technologien zu – geprägt durch den Einsatz von Strategien zur Emissionsreduzierung, Wiederverwendung und Wiederaufbereitung.
 
3.3 Umweltfreundliche Produkte
 
Alle entlang der Lieferkette hergestellten Produkte müssen die Umweltstandards ihres Marktsegments erfüllen. Dies schließt den vollständigen Produktlebenszyklus sowie alle verwendeten Materialien ein. Chemikalien und andere Stoffe, die bei Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen können, müssen identifiziert sein. Für sie ist ein Gefahrenstoffmanagement einzurichten, damit sie durch geeignete Vorgehensweisen sicher gehandhabt, transportiert, gelagert, wiederaufbereitet oder wiederverwendet und entsorgt werden können.  
 
3.4 Produktsicherheit und -qualität      
 
Alle Produkte und Leistungen müssen bei Lieferung die vertraglich festgelegten Kriterien für Qualität sowie aktive und passive Sicherheit erfüllen und für ihren Verwendungszweck sicher genutzt werden.

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